Vereinsstatuten

Statuten des Vereins Fördergruppe Hundewiese Meggen

Artikel 1: Name und Sitz

Der «Verein Fördergruppe Hundewiese Meggen» besteht als Verein im Sinne Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz an der Kreuzbuchstrasse 143 in 6045 Meggen.

 

Artikel 2: Zweck

Der Verein bezweckt den Betrieb einer Hundespielwiese sowie die Durchführung von Kursen zur Ausbildung und Sozialisierung von Hunden und ihrer Halter.  Die Hunde können so tierschutz- und artgerecht ihren Freilauf auf einer eingezäunten, grosszügigen Wiese geniessen.

 

Artikel 3: Mittel

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:

  • den Mitgliederbeiträgen, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird
  • freiwilligen Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse)
  • allfälligen Zuwendungen der öffentlichen Hand, um welche sich der Vorstand bemüht

 

Artikel 4: Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

 

Artikel 5: Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch durch den Tod.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschluss durch den Vorstand kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Beschlusses an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Bis zum definitiven Entscheid der nächsten Mitgliederversammlung über den Rekurs gegen den Ausschluss ruht die Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds und eine Nutzung der Hundewiese ist untersagt.

Bei einem Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein während eines Kalenderjahres besteht kein Anpsruch auf anteilige Rückerstattung des Mitliederbeitrags.

 

Artikel 6: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Rechnungsrevisoren
  3. die Mitgliederversammlung

 

Artikel 7: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind zulässig.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen, mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen, nach Eingang des Begehrens beim Vorstand zu erfolgen.

Die Mitlgiederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
  3. Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Vorstands sowie seines Präsidenten/seiner Präsidentin und der Revisoren
  6. Genehmigung des Jahresbudgets
  7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  8. Änderung der Statuten
  9. Rekursentscheide über Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vorstand
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu erstellen.

 

Artikel 8: Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Beschluss über die Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  • Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden
  • Erstellung von Budget und Jahresrechnung
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Tätigkeiten in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes
  • Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat lediglich Anrecht auf die Vergütung seiner effektiven Spesen. Ausgenommen bleiben in beruflicher Funktion für den Verein ausgeführte Aufträge, die durch den Vorstand schriftlich erteilt wurden.

 

Artikel 9: Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Zeichnung zu erfolgen hat.

 

Artikel 10: Verzicht auf Revisionsstelle

Der Verein FGHM ist nicht zur ordentlichen Revision gemäss Art 69b Abs. 1 ZGB verpflichtet.

Daher beschliesst der Vorstand einstimmig auf eine Revisionsstelle zu verzichten gemäss Art. 69b Abs 3 ZGB /Art 727a Abs 2 OR. Die Revision wird durch den Vorstand organisiert.

 

Artikel 11: Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Artikel 12: Auflösung und Liquidation

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens 1/2 der Mitglieder daran teilnehmen.

Nehmen weniger als 1/2 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als 1/2 der Mitglieder anwesend sind.

Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen. Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechenden Bestimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung zuzuführen. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

Artikel 13: Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 28.03.2023 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

Meggen, den 28.03.2023

 

Frank O. Nötzli
(Präsident)

Bettina Fein
(Vizepräsidentin)

Beatrix Nüssli
(Beisitzerin)

Fabian N. Martin
(Beisitzer)